
Der Vorsitzende der US-amerikanischen Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC), Travis Hill, hat am Mittwoch auf dem US-Bankenkongress in Washington deutlich gemacht, dass im Rahmen des regulatorischen Rahmens des GENIUS-Gesetzes Stablecoin-Inhaber keinen staatlichen Einlagenschutz in irgendeiner Form genießen werden. Diese Aussage stärkt die zentrale Absicht des GENIUS-Gesetzes — Stablecoins als eigenständige Vermögensklasse zu definieren, die sich von Bankeinlagen unterscheidet und nicht unter den bundesstaatlichen Einlagensicherungsfonds fällt.

(Quelle: FDIC)
Traditionelle Bankeinlagen sind durch die FDIC versichert, wobei jeder Sparer bis zu 250.000 USD an bundesstaatlicher Einlagensicherung erhält. Dieses System ist seit 1933 ein Kernpfeiler des Vertrauens in das US-Bankensystem. Die Ausschließung von Stablecoins bedeutet, dass Halter von USDC oder USDT im Falle von Problemen bei den Emittenten vollständig auf die Reserven des Emittenten angewiesen sind, ohne die Garantie der Bundesregierung.
Hill argumentiert, dass die legislative Absicht des GENIUS-Gesetzes darin besteht, die rechtliche Natur von Stablecoins klar von Bankeinlagen zu unterscheiden. Er weist auch darauf hin, dass selbst bei Überlegungen, die Versicherung auf Stablecoins zu übertragen, die bestehenden Standards erhebliche Hürden darstellen: „Die aktuellen Regeln für die Übertragung von Versicherungen erfordern, dass die Identität und Interessen der Endkunden im normalen Geschäftsbetrieb nachvollziehbar sind, was bei großen Stablecoin-Arrangements heute selten der Fall ist.“ Das bedeutet, dass Stablecoins aus technischer Sicht kaum die Voraussetzungen für eine Übertragung der Versicherung erfüllen können.
Diese Klarstellung der FDIC offenbart eine bedeutende regulatorische Weggabelung: Obwohl beide auf der Blockchain basieren, werden Stablecoins und tokenisierte Einlagen unterschiedlich reguliert.
Stablecoins:
Nicht durch die FDIC versichert, keine Übertragung der Versicherung möglich; Schutz der Nutzer durch die vom GENIUS-Gesetz geforderte Emittenten-Reservenmechanismus.
Tokenisierte Einlagen:
Hill betont ausdrücklich, dass Bankeinlagen in Form programmierbarer Token auf der Blockchain, unabhängig vom technischen Record-Format, rechtlich als Einlagen gelten — „Daher sollten tokenisierte Einlagen denselben regulatorischen und Einlagensicherungsstatus wie nicht-tokenisierte Einlagen haben.“
Der entscheidende Unterschied liegt in der rechtlichen Einordnung, nicht im technischen Format: Tokenisierte Einlagen sind im Wesentlichen Bankverbindlichkeiten und genießen somit den Schutz der FDIC; Stablecoins sind hingegen vom Emittenten ausgegebene Token, die rechtlich keine Bankeinlagen darstellen, sondern eher mit Wertpapieren oder Fondsanteilen vergleichbar sind.